Personalauswahl
Personalauswahl: Die Haftung eines Zeitarbeitsunternehmens für ein etwaiges Auswahlverschulden
Mit zunehmendem Einsatz von Leiharbeitnehmern in den Unternehmen steigt die Gefahr von Schäden bei Entleihern, die durch die Leiharbeitnehmer in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht werden.
Personalauswahl: Die Haftung eines Zeitarbeitsunternehmens für ein etwaiges Auswahlverschulden
Eine allgemeine Frage des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers ist nach h. M. nicht zulässig. Zu beachten ist, dass Fragen des Arbeitgebers bezüglichKrankheiten einen wesentlichen Eingriff in die Privatsphäre des Bewerbers bedeuten und insofern eine entsprechende Rechtfertigung gegeben sein muss. Zulässig hingegen ist die Frage des Arbeitgebers nach Krankheiten und Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes, durch welche die Eignung des Bewerbers für die zu besetzende Position dauerhaft oder in regelmäßig wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist. Weiterhin darf der Arbeitgeber den Bewerber nach ansteckenden Krankheiten fragen, die zu einer Gefährdung für andere Mitarbeiter oder auch Kunden führen könnten. Ebenfalls zulässig ist die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit des Bewerbers gerechnet werden muss, da z.B. eine Operation bereits geplant ist oder der Bewerber eine bereits genehmigte Kur antritt.
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